Zuzahlungen gesetzl. KV
Zuzahlungen gesetzl. KV Die Übersicht des PKV-Verbandes enthält die Leistungsausschlüsse, Eigenleistungen und Zuzahlungen in der GKV seit den 70er Jahren bis heute.
Einfach gesagt: Die beste Werbung für die Private Krankenversicherung!
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70er Jahre
80er Jahre
90er Jahre
2000er Jahre
70er Jahre
Arzneimittel: Zuzahlung von 1,- DM je Arzneimittel
Zahn/Zahnersatz: Gekürzte Zuschüsse für Zahnersatz: Begrenzung auf 80 % der Gesamtkosten
= Eigenbeteiligung 20 % ohne Obergrenze
Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung von bis zu 20 %
Heilmittel: Zuzahlung von 2,- DM für Heilmittel
Hilfsmittel: Zuzahlung von 1,- DM für Verbandmittel
Zuzahlung von 2,- DM für Brillen
Fahrtkosten: Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten Fahrtkosten i.H. von 3,50 DM
Befreiung von Rentner, Schwerbehinderte und Bezieher von Kranken-/Übergangs-
Zuzahlungen: geld sind ab Ende der 70er Jahre nicht mehr von Zuzahlungen befreit
Sonstiges: Einschränkungen bei der beitragsfreien Familienversicherung, bei Kuren
und Haushaltshilfe und beim Familienhilfeanspruch
80er Jahre
Arzneimittel: Bagatell-Medikamente (Medikamente des „täglichen Bedarfs“ zum Beispiel
gegen Erkältungskrankheiten, Reisekrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika)
werden für über 18-Jährige nicht mehr bezahlt
Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr
1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983
Zahn/Zahnersatz: Leistungszuschuss für Zahnersatz von 80 % auf 60 % reduziert
Krankenhaus: Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung: Eigenanteil 5,- DM pro Tag
für max. 14 Tage (als Ersatz für häuslich ersparte Pflegekosten)
Krankenhausverweildauer bei normaler Entbindung wird auf 6 Tage
(vorher 10 Tage) beschränkt
Rehabilitation: Die Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen werden verschärft
Heilmittel: Zuzahlungen für Heilmittel von 2,- auf 4,- DM erhöht
Hilfsmittel: Erhöhung der Zuzahlung für Verbandmittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr
1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983
Erhöhung der Zuzahlung bei Brillen von 2,- DM auf 4,- DM
Für Versicherte über 14 wird der Versorgungsanspruch mit Brillen eingeschränkt
(bei gleichbleibender Sehfähigkeit frühestens alle 3 Jahre)
Krankengeld: Nettoabsenkung des Krankengeldes durch Einbezug des Krankengeldes
in die Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Fahrtkosten: Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten von 3,50 auf 5 DM
Sonstiges: 1983 Abschaffung der kostenlosen Krankenversicherung der Rentner
als Versicherungsleistung der GKV
1989
Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 2,- auf 3,- DM (zunächst
nur bei Nichtfestbetragsmitteln)
Per Rechtsverordnung können durch das BMG neben den schon seit
Anfang der 80er Jahre ausgeschlossenen Bagatellarzneimittel weitere
für unwirtschaftlich gehaltene Arzneimittel ausgeschlossen werden
Beschluss zur Einführung einer Negativliste für Arzneimittel, deren therapeutischer
Nutzen nicht nachgewiesen ist. Die Kosten für so gekennzeichnete
Medikamente trägt der Versicherte allein
Zahn/Zahnersatz: Höhe der Zahnersatzleistungen von nun ab von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen
(Bonusheft) abhängig. Ohne Bonusheft Zuschuss in Höhe
von max. 50 %, ggf. mit Bonus Zuschuss 50 %+10 %
Krankenhaus: Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf
10,- DM für max. 14 Tage pro Jahrpro Tag in Höhe von 10,- DM (zeitlich unbegrenzt)
Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung
pro Tag in Höhe von 10,- DM für max. 14 Tage
Heilmittel: 10 % der Kosten als Zuzahlung
Hilfsmittel: Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um min. 0,5 Dioptrien
Zuschuss für Brillengestell nur 20,- DM (= Erhöhung der Eigenleistung)
Kontaktlinsen nur noch in besonders schweren Fällen
Keine Batterien mehr für Hörgeräte
Fahrtkosten: Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur ambulanten
Behandlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse)
20,- DM Eigenanteil bei Fahrt zur stationären/ambulanten Behandlung
Sterbegeld: Sterbegeld nur noch 2.100,- DM anstatt 2.300,- DM. Begrenzung für
Mitversicherte auf 1.050,- DM
Für Neumitglieder (nach 1.1.1989 eingetretene Mitglieder) überhaupt
kein Anspruch mehr auf Sterbegeld
Befreiung von Härtefallklausel: Versicherte mit sehr niedrigem Einkommen sind als
Zuzahlungen: Härtefälle von allen Zuzahlungen befreit
Überforderungsklausel: Beschränkung der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen
auf generell insgesamt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Bei höheren Einkommen lag diese Grenze bei 4 %
Sonstiges: Keine Versicherungsleistung mehr für Behandlungskosten im Ausland
ohne Sozialversicherungsabkommen
90er Jahre
Arzneimittel: Inkrafttreten der Negativliste (siehe auch 1989)
Krankengeld: Nettoabsenkung des Krankengeldes durch Versteuerung des Krankengeldes
bei einer Freigrenze von 800 DM (Basis: Einkommenssteuergesetz
§ 32 b)
1992
Heilmittel: Die erstmals erarbeiteten Heilmittelrichtlinien schließen zahlreiche
Massagen, Bäder und andere physikalischen Anwendungen als nicht
verordnungsfähige Heilmittel aus dem GKV-Leistungskatalog aus
1993
Arzneimittel: Neue Zuzahlungsregel: Zuzahlung für Versicherte über 18 je nach Packungsgröße
zwischen 3,-/5,- und 7,- DM
Zuzahlung zusätzlich auch bei Mitteln mit Festbetrag
Zahn/Zahnersatz: Bei wenigen Ausnahmen keine Kieferorthopädie für Erwachsene (Ausnahme:
schwere Kieferanomalien)
Keine Erstattung von großen Brücken, zum Beispiel zum Ersatz von
mehr als 4 Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich
Krankenhaus: Zuzahlung von 10,- DM auf 11,- DM pro Tag (alte Länder) und auf 8,-
DM (neue Länder) für max. 14 Tage pro Jahr
1994
Zahn/Zahnersatz: Reduzierung der Zuschüsse beim Zahnersatz auf 45 % beziehungsweise
55 % (mit Bonusheft)
Krankenhaus: Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus auf 12,- DM bzw. in
den neuen Ländern auf 9,- DM pro Tag (max. 14 Tage)
Rehabilitation: Zuzahlung pro Tag statt 10,- DM von nun an 12,- DM in den alten Ländern
und 9,- DM in Ostdeutschland (zeitlich unbegrenzt)
Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je
Tag 12,- DM (alte Länder) und 9,- DM (neue Länder) für max. 14 Tage
1997
Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße von 3,-/5,-/7,- DM
auf 4,-/6,-/8,- DM (ab Januar) und auf 9,-/11,-/13,- DM (Juli)
Zahn/Zahnersatz: Kein Zahnersatz mehr für die Jahrgänge 1979 und jünger
Keine Erstattung für Inlays
Nur noch Festzuschuss anstatt prozentualer Zuschuss
Krankenhaus: Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 12,- auf 17,- DM
bzw. von 9,- auf 14,- DM in den neuen Ländern (max. 14 Tage)
Krankenhausnotopfer in Höhe von 20,- DM (für 3 Jahre jährlich)
Rehabilitation: Erhöhung der Selbstbeteiligung: 25,- statt 12,- DM beziehungsweise in
den neuen Ländern 20,- statt 9,- DM (zeitlich unbegrenzt)
Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je
Tag 17,- DM (alte Länder) und 14,- DM (neue Länder) (max. 14 Tage)
Kuren werden von 4 auf max. 3 Wochen verkürzt. Das Wiederholungsintervall
verlängert sich dabei von 3 auf 4 Jahre
Heilmittel: 15 % der Kosten als Zuzahlung
Hilfsmittel: Keine Leistung mehr für das Brillengestell
Zuzahlung von 20 % der Kosten bei kleinen Hilfsmitteln (Bandagen,
Einlagen und Verbände für Kompressionstherapie)
Krankengeld: Senkung auf 70 % (vorher 80 %) des zuvor erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, maximal 90 % (vorher 100 %)
des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts
Fahrtkosten: 25,- DM Zuzahlung bei Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung
Befreiung von Überforderungsklausel: Die zumutbare Belastung, die Patienten als
Zuzahlungen: Eigenanteil oder Zuzahlung zu tragen haben, beträgt ab 1997 einheitlich
maximal 2 % (für chronisch Kranke 1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt
1999
Arzneimittel: Senkung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße auf 8,-/9,-/10,- DM
Zahn/Zahnersatz: Jahrgänge ab 1979 erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz
Rücknahme des Festzuschusses beim Zahnersatz - statt Festzuschuss
prozentualer Festzuschuss von 50 % bis 65 % (je nach Vorsorge)
Krankenhaus: Rücknahme des Krankenhausnotopfers
Sonstige Zuzahlung für volljährige Versicherte bei verordnungsfähigen
Zuzahlungen: psychotherapeutischen Leistungen in Höhe von 10,- DM pro Sitzung
(für 1999 zunächst geplant und Ende 1998 wieder zurückgenommen)
Befreiung von Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten im
Zuzahlungen: ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens,
danach sind sie von jeglichen Zuzahlungen befreit
2000er Jahre
Arzneimittel: Festschreibung eines Verfahrens zur Einführung einer Positivliste für
verordnungsfähige Arzneimittel = Leistungsausschluss für Arzneimittel
außerhalb der Positivliste (Vorhaben aufgegeben)
Rehabilitation: Absenkung der Selbstbeteiligung bei Rehabilitation: 17,- statt 25,- DM
beziehungsweise in den neuen Ländern 14,- statt 20,- DM
2001
Krankenhaus: Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche
Niveau von 17,- DM (max. 14 Tage)
Rehabilitation: Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche
Niveau von 17,- DM (auch bei Anschlussrehabilitation)
Heilmittel: Neue Heilmittelrichtlinie definiert erstmalig eine "Regelversorgung"
(Indikationen zugeordnete Heilmittel + Verordnungsmengen) zur Beschreibung
eines wirtschaftlichen Verordnungsverhaltens
Verordnungen außerhalb der „Regelversorgung“ nur noch bei gesonderter
Begründung des Arztes sowie Genehmigung der Krankenkasse
2002
Arzneimittel: Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht eine
neue Negativliste unwirtschaftlicher Arzneimittel. Die darin genannten
rund 2.000 Präparate werden ab sofort nicht mehr von der GKV bezahlt
(z.B. Fertigarzneimittel, die Vitamine mit Schmerzmitteln oder
Rheumamitteln kombinieren)
Diagnostik: Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Die
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) wird nicht als ambulante
Leistung zu Lasten der Krankenkassen in den Leistungskatalog der
GKV aufgenommen. (PET auch als ambulante Leistung erst ab 2007)
2003
Sterbegeld: Halbierung des Sterbegeldes auf 525,- € für Mitglieder beziehungsweise
262,5 € für Mitversicherte in der GKV
Sonstiges: Neuregelung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum
Schwangerschaftsabbruch auch mit Zahlungspflichten der Frau
2004
Arzneimittel: Keine Erstattung mehr von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten/
OTC-Präparate. Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und
für entwicklungsgestörte Jugendliche sind hiervon ausgenommen
Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität, z.B. Präparate
zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits oder zur Steigerung
der Potenzfähigkeit (Viagra) dürfen nicht zulasten der Krankenkassen
verordnet werden
Erhöhung der Zuzahlung je Arzneimittel auf 10 %; min. 5 €, max. 10 €;
allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels
Praxis: Praxisgebühr in Höhe von 10 € pro Quartal für erste Inanspruchnahme
ohne Überweisung (entfällt bei Impfungen und Vorsorge)
Für Sozialhilfeempfänger gilt eine reduzierte Praxisgebühr von 1 €
Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls 10 €
als Praxisgebühr zu bezahlen
Krankenhaus: Erhöhung der Zuzahlungen bei stationären Aufenthalt im Krankenhaus
und stationären Kuraufenthalten auf 10 € je Tag. Maximal wir die Zuzahlung
an 28 Tagen im Jahr fällig (vorher 14 Tage)
Rehabilitation: Zuzahlung von 10 € pro Tag (zeitlich unbegrenzt)
Anschlussrehabilitation nach Krankenhausbehandlung: Zuzahlung von
10 € pro Tag, jedoch jetzt für max. 28 Tage im Jahr
Heilmittel: 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung als Zuzahlung
Neue Heilmittelrichtlinie: Langfristverordnungen nur noch außerhalb
des Regefalles, d.h. Weiterbehandlung nur bei schriftlicher Begründung
des Arztes und Genehmigung der Kasse
Neue Heilmittelrichtlinie: Die maximalen Verordnungsmengen im Regelfall
betragen bei physiotherapeutischen Maßnahmen 6, bei Sprachund
Ergotherapie 10 Einheiten je Verordnungsblatt.
Hilfsmittel: Anspruch auf Sehhilfen nur noch in schweren Ausnahmefällen
10 % Zuzahlungen bei jedem Hilfsmittel; min. 5 €; max. 10 €; allerdings
nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels
Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln beträgt 10 % je
Packung; höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf je Indikation
Fahrtkosten: Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur stationären Behandlung
(Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse)
Zuzahlung bei Fahrten zur ärztlichen Behandlung 10 % der Fahrtkosten;
mindestens jedoch 5 und höchstens 10 €
Verlegungsfahrten nur noch bei medizinischer Notwendigkeit
Sterbegeld: Sterbegeld wird vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen
Sonstige Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen Haushaltshilfe
Zuzahlungen: müssen 10 % der täglichen Kosten selbst getragen werden; min. 5 €,
max. 10 €; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung
entfällt bei Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft
Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen häuslichen Krankenpflege
Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten pro Tag sowie 10 € je
Verordnung ((max. 28 Tage pro Jahr)
Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen Soziotherapie müssen
10 % der täglichen Kosten selbst getragen werden; min. 5 €, max. 10
€; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (zeitlich unbegrenzt)
Befreiung von Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten
Zuzahlungen: nicht mehr nur im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal
1 % ihres Bruttoeinkommens, sondern dauerhaft
Härtefallklausel wird ersatzlos gestrichen: Auch die bisher befreiten
Härtefälle wie Sozialhilfeempfänger etc. müssen nun bis zu 2 % ihrer
jährlichen Bruttoeinnehmen als Eigenleistung zuzahlen
Sonstiges: Entbindungsgeld und medizinisch nicht begründbare Sterilisation werden
vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen
Künstliche Befruchtung: nur 3 anstatt 4 Versuche werden erstattet.
50 % der Behandlungskosten sind selbst zu tragen; Altersgrenze zwischen
25 und 40 für Frauen beziehungsweise 50 bei Männern
Erstattungen von Leistungen nur im EU-Ausland
2005
Zahn/Zahnersatz: Anstatt prozentualer Erstattung (50 % bis 65 % mit Bonusheft) befundbezogene
Festzuschüsse ≙ Zuschuss orientiert sich an Standardtherapie,
das heißt, an der einfachen und zweckmäßigen Lösung
2006
Arzneimittel: Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis mindestens 30 %
unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt
Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses: Insulinanaloga
zur Behandlung von Diabetes nur noch dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig,
wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin
Psychotherapie: Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses: Nutzen der
Gesprächspsychotherapie ist für die Behandlung von psychischen Erkrankungen
- mit Ausnahme der Depression - nicht belegt. Diese Behandlung
kann auch künftig nicht als Leistung der GKV angewandt
werden (nicht rechtskräftig)
Akupunktur: Für die Behandlung der Spannungskopfschmerzen und der Migräne
wird Akupunktur nicht als Kassenleistung anerkannt
2007
Arzneimittel: Verordnung spezieller, hochinnovativer Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten
nur mit ärztlicher Zweitmeinung
Nach Nutzenbewertung des Wirkstoffs Clopidogrel bei Gefäßkrankheiten
beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss, dass Clopidogrel -
bis auf wenige Ausnahmen - in bestimmten Therapien nicht mehr in
der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist
Kassen können für abgegebene Medikamente, für die ein Rabattvertrag
nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen wurde, Zuzahlungen der
Versicherten ermäßigen, wenn Einsparungen zu erwarten sind
Praxis: Einstieg in das Verursacherprinzip im ambulanten Bereich: Leistungseinschränkungen
bei „selbstverschuldeten“ Krankheiten (Folgeerkrankungen
bei Tätowierungen; Piercing etc.)
Krankenhaus: Einstieg in das Verursacherprinzip im stationären Bereich: Leistungseinschränkungen
bei „selbstverschuldeten“ Krankheiten (Folgeerkrankungen
bei Tätowierungen; Piercing etc.)
Krankengeld: Kürzung, wenn Versicherte sich eine Krankheit durch eine medizinisch
nicht induzierte Maßnahme (Tätowierungen etc.) zugezogen haben