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Basisrente Pfändungsschutz

Basisrente insolvenzgeschützt

Die Basis-Rente ist in der Ansparzeit nicht pfändbar und damit insolvenzsicher. Dies ist darin begründet, dass bei der Basis-Rente während der Ansparzeit kein Rückkaufswert existiert. Daher gibt es auch keinen Wert, der übertragbar wäre. Bedingungsgemäß wird die Basisrente im Falle einer Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Demnach wird in diesem Fall kein Rückkaufswert ausgezahlt. Selbst im Falle einer gelegentlich zitierten Kündigung aus wichtigem Grunde, etwa im Fall einer Notlage (z. B. Insolvenz), scheitert die Pfändbarkeit daran, dass eine Forderung der Pfändung nur dann unterworfen ist, wenn sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ansprüche aus der Basisversorgung dürfen schon nach dem Einkommenssteuergesetz nicht übertragbar sein - sie können somit nicht gepfändet werden und sind daher auch insolvenzsicher.

In der Leistungsphase (Rentenbezugszeit) einer Basis-Rente besteht ebenfalls ein Pfändungsschutz. Dieser ist allerdings hinsichtlich seiner absoluten Höhe
eingeschränkt. Hier gelten die einschlägigen Pfändungsgrenzen der ZPO (§ 851c Abs. 1 in Verbindung mit den Grenzen für Arbeitseinkommen).

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