Arzneimittel: Zuzahlung von 1,- DM je Arzneimittel Zahn/Zahnersatz: Gekürzte Zuschüsse für Zahnersatz: Begrenzung auf 80 % der Gesamtkosten = Eigenbeteiligung 20 % ohne Obergrenze Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung von bis zu 20 % Heilmittel: Zuzahlung von 2,- DM für Heilmittel Hilfsmittel: Zuzahlung von 1,- DM für Verbandmittel Zuzahlung von 2,- DM für Brillen Fahrtkosten: Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten Fahrtkosten i.H. von 3,50 DM Befreiung von Rentner, Schwerbehinderte und Bezieher von Kranken-/Übergangs- Zuzahlungen: geld sind ab Ende der 70er Jahre nicht mehr von Zuzahlungen befreit Sonstiges: Einschränkungen bei der beitragsfreien Familienversicherung, bei Kuren und Haushaltshilfe und beim Familienhilfeanspruch
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Arzneimittel: Bagatell-Medikamente (Medikamente des „täglichen Bedarfs“ zum Beispiel gegen Erkältungskrankheiten, Reisekrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika) werden für über 18-Jährige nicht mehr bezahlt Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983 Zahn/Zahnersatz: Leistungszuschuss für Zahnersatz von 80 % auf 60 % reduziert
Krankenhaus: Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung: Eigenanteil 5,- DM pro Tag für max. 14 Tage (als Ersatz für häuslich ersparte Pflegekosten) Krankenhausverweildauer bei normaler Entbindung wird auf 6 Tage (vorher 10 Tage) beschränkt Rehabilitation: Die Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen werden verschärft Heilmittel: Zuzahlungen für Heilmittel von 2,- auf 4,- DM erhöht Hilfsmittel: Erhöhung der Zuzahlung für Verbandmittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983 Erhöhung der Zuzahlung bei Brillen von 2,- DM auf 4,- DM Für Versicherte über 14 wird der Versorgungsanspruch mit Brillen eingeschränkt (bei gleichbleibender Sehfähigkeit frühestens alle 3 Jahre) Krankengeld: Nettoabsenkung des Krankengeldes durch Einbezug des Krankengeldes in die Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Fahrtkosten: Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten von 3,50 auf 5 DM Sonstiges: 1983 Abschaffung der kostenlosen Krankenversicherung der Rentner als Versicherungsleistung der GKV 1989 Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 2,- auf 3,- DM (zunächst nur bei Nichtfestbetragsmitteln) Per Rechtsverordnung können durch das BMG neben den schon seit Anfang der 80er Jahre ausgeschlossenen Bagatellarzneimittel weitere für unwirtschaftlich gehaltene Arzneimittel ausgeschlossen werden Beschluss zur Einführung einer Negativliste für Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Die Kosten für so gekennzeichnete Medikamente trägt der Versicherte allein Zahn/Zahnersatz: Höhe der Zahnersatzleistungen von nun ab von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen (Bonusheft) abhängig. Ohne Bonusheft Zuschuss in Höhe von max. 50 %, ggf. mit Bonus Zuschuss 50 %+10 % Krankenhaus: Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM für max. 14 Tage pro Jahrpro Tag in Höhe von 10,- DM (zeitlich unbegrenzt)
Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung pro Tag in Höhe von 10,- DM für max. 14 Tage Heilmittel: 10 % der Kosten als Zuzahlung Hilfsmittel: Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um min. 0,5 Dioptrien Zuschuss für Brillengestell nur 20,- DM (= Erhöhung der Eigenleistung) Kontaktlinsen nur noch in besonders schweren Fällen Keine Batterien mehr für Hörgeräte Fahrtkosten: Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse) 20,- DM Eigenanteil bei Fahrt zur stationären/ambulanten Behandlung Sterbegeld: Sterbegeld nur noch 2.100,- DM anstatt 2.300,- DM. Begrenzung für Mitversicherte auf 1.050,- DM Für Neumitglieder (nach 1.1.1989 eingetretene Mitglieder) überhaupt kein Anspruch mehr auf Sterbegeld Befreiung von Härtefallklausel: Versicherte mit sehr niedrigem Einkommen sind als Zuzahlungen: Härtefälle von allen Zuzahlungen befreit Überforderungsklausel: Beschränkung der Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen auf generell insgesamt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei höheren Einkommen lag diese Grenze bei 4 % Sonstiges: Keine Versicherungsleistung mehr für Behandlungskosten im Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen
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Arzneimittel: Inkrafttreten der Negativliste (siehe auch 1989) Krankengeld: Nettoabsenkung des Krankengeldes durch Versteuerung des Krankengeldes bei einer Freigrenze von 800 DM (Basis: Einkommenssteuergesetz § 32 b)
1992 Heilmittel: Die erstmals erarbeiteten Heilmittelrichtlinien schließen zahlreiche Massagen, Bäder und andere physikalischen Anwendungen als nicht verordnungsfähige Heilmittel aus dem GKV-Leistungskatalog aus 1993 Arzneimittel: Neue Zuzahlungsregel: Zuzahlung für Versicherte über 18 je nach Packungsgröße zwischen 3,-/5,- und 7,- DM Zuzahlung zusätzlich auch bei Mitteln mit Festbetrag Zahn/Zahnersatz: Bei wenigen Ausnahmen keine Kieferorthopädie für Erwachsene (Ausnahme: schwere Kieferanomalien) Keine Erstattung von großen Brücken, zum Beispiel zum Ersatz von mehr als 4 Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich Krankenhaus: Zuzahlung von 10,- DM auf 11,- DM pro Tag (alte Länder) und auf 8,- DM (neue Länder) für max. 14 Tage pro Jahr 1994 Zahn/Zahnersatz: Reduzierung der Zuschüsse beim Zahnersatz auf 45 % beziehungsweise 55 % (mit Bonusheft) Krankenhaus: Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus auf 12,- DM bzw. in den neuen Ländern auf 9,- DM pro Tag (max. 14 Tage) Rehabilitation: Zuzahlung pro Tag statt 10,- DM von nun an 12,- DM in den alten Ländern und 9,- DM in Ostdeutschland (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je Tag 12,- DM (alte Länder) und 9,- DM (neue Länder) für max. 14 Tage 1997 Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße von 3,-/5,-/7,- DM auf 4,-/6,-/8,- DM (ab Januar) und auf 9,-/11,-/13,- DM (Juli) Zahn/Zahnersatz: Kein Zahnersatz mehr für die Jahrgänge 1979 und jünger
Keine Erstattung für Inlays Nur noch Festzuschuss anstatt prozentualer Zuschuss Krankenhaus: Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 12,- auf 17,- DM bzw. von 9,- auf 14,- DM in den neuen Ländern (max. 14 Tage) Krankenhausnotopfer in Höhe von 20,- DM (für 3 Jahre jährlich) Rehabilitation: Erhöhung der Selbstbeteiligung: 25,- statt 12,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 20,- statt 9,- DM (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je Tag 17,- DM (alte Länder) und 14,- DM (neue Länder) (max. 14 Tage) Kuren werden von 4 auf max. 3 Wochen verkürzt. Das Wiederholungsintervall verlängert sich dabei von 3 auf 4 Jahre Heilmittel: 15 % der Kosten als Zuzahlung Hilfsmittel: Keine Leistung mehr für das Brillengestell Zuzahlung von 20 % der Kosten bei kleinen Hilfsmitteln (Bandagen, Einlagen und Verbände für Kompressionstherapie) Krankengeld: Senkung auf 70 % (vorher 80 %) des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, maximal 90 % (vorher 100 %) des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts Fahrtkosten: 25,- DM Zuzahlung bei Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung Befreiung von Überforderungsklausel: Die zumutbare Belastung, die Patienten als Zuzahlungen: Eigenanteil oder Zuzahlung zu tragen haben, beträgt ab 1997 einheitlich maximal 2 % (für chronisch Kranke 1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1999 Arzneimittel: Senkung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße auf 8,-/9,-/10,- DM Zahn/Zahnersatz: Jahrgänge ab 1979 erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz Rücknahme des Festzuschusses beim Zahnersatz - statt Festzuschuss prozentualer Festzuschuss von 50 % bis 65 % (je nach Vorsorge) Krankenhaus: Rücknahme des Krankenhausnotopfers
Sonstige Zuzahlung für volljährige Versicherte bei verordnungsfähigen Zuzahlungen: psychotherapeutischen Leistungen in Höhe von 10,- DM pro Sitzung (für 1999 zunächst geplant und Ende 1998 wieder zurückgenommen) Befreiung von Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten im Zuzahlungen: ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens, danach sind sie von jeglichen Zuzahlungen befreit
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Arzneimittel: Festschreibung eines Verfahrens zur Einführung einer Positivliste für verordnungsfähige Arzneimittel = Leistungsausschluss für Arzneimittel außerhalb der Positivliste (Vorhaben aufgegeben) Rehabilitation: Absenkung der Selbstbeteiligung bei Rehabilitation: 17,- statt 25,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 14,- statt 20,- DM 2001 Krankenhaus: Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau von 17,- DM (max. 14 Tage) Rehabilitation: Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau von 17,- DM (auch bei Anschlussrehabilitation) Heilmittel: Neue Heilmittelrichtlinie definiert erstmalig eine "Regelversorgung" (Indikationen zugeordnete Heilmittel + Verordnungsmengen) zur Beschreibung eines wirtschaftlichen Verordnungsverhaltens Verordnungen außerhalb der „Regelversorgung“ nur noch bei gesonderter Begründung des Arztes sowie Genehmigung der Krankenkasse 2002 Arzneimittel: Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht eine neue Negativliste unwirtschaftlicher Arzneimittel. Die darin genannten rund 2.000 Präparate werden ab sofort nicht mehr von der GKV bezahlt (z.B. Fertigarzneimittel, die Vitamine mit Schmerzmitteln oder Rheumamitteln kombinieren)
Diagnostik: Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) wird nicht als ambulante Leistung zu Lasten der Krankenkassen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. (PET auch als ambulante Leistung erst ab 2007) 2003 Sterbegeld: Halbierung des Sterbegeldes auf 525,- € für Mitglieder beziehungsweise 262,5 € für Mitversicherte in der GKV Sonstiges: Neuregelung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch auch mit Zahlungspflichten der Frau 2004 Arzneimittel: Keine Erstattung mehr von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten/ OTC-Präparate. Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für entwicklungsgestörte Jugendliche sind hiervon ausgenommen Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität, z.B. Präparate zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits oder zur Steigerung der Potenzfähigkeit (Viagra) dürfen nicht zulasten der Krankenkassen verordnet werden Erhöhung der Zuzahlung je Arzneimittel auf 10 %; min. 5 €, max. 10 €; allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels Praxis: Praxisgebühr in Höhe von 10 € pro Quartal für erste Inanspruchnahme ohne Überweisung (entfällt bei Impfungen und Vorsorge) Für Sozialhilfeempfänger gilt eine reduzierte Praxisgebühr von 1 € Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls 10 € als Praxisgebühr zu bezahlen Krankenhaus: Erhöhung der Zuzahlungen bei stationären Aufenthalt im Krankenhaus und stationären Kuraufenthalten auf 10 € je Tag. Maximal wir die Zuzahlung an 28 Tagen im Jahr fällig (vorher 14 Tage) Rehabilitation: Zuzahlung von 10 € pro Tag (zeitlich unbegrenzt) Anschlussrehabilitation nach Krankenhausbehandlung: Zuzahlung von 10 € pro Tag, jedoch jetzt für max. 28 Tage im Jahr
Heilmittel: 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung als Zuzahlung Neue Heilmittelrichtlinie: Langfristverordnungen nur noch außerhalb des Regefalles, d.h. Weiterbehandlung nur bei schriftlicher Begründung des Arztes und Genehmigung der Kasse Neue Heilmittelrichtlinie: Die maximalen Verordnungsmengen im Regelfall betragen bei physiotherapeutischen Maßnahmen 6, bei Sprachund Ergotherapie 10 Einheiten je Verordnungsblatt. Hilfsmittel: Anspruch auf Sehhilfen nur noch in schweren Ausnahmefällen 10 % Zuzahlungen bei jedem Hilfsmittel; min. 5 €; max. 10 €; allerdings nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln beträgt 10 % je Packung; höchstens jedoch 10 € für den Monatsbedarf je Indikation Fahrtkosten: Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur stationären Behandlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse) Zuzahlung bei Fahrten zur ärztlichen Behandlung 10 % der Fahrtkosten; mindestens jedoch 5 und höchstens 10 € Verlegungsfahrten nur noch bei medizinischer Notwendigkeit Sterbegeld: Sterbegeld wird vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen Sonstige Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen Haushaltshilfe Zuzahlungen: müssen 10 % der täglichen Kosten selbst getragen werden; min. 5 €, max. 10 €; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt bei Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen häuslichen Krankenpflege Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten pro Tag sowie 10 € je Verordnung ((max. 28 Tage pro Jahr) Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen Soziotherapie müssen 10 % der täglichen Kosten selbst getragen werden; min. 5 €, max. 10 €; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (zeitlich unbegrenzt)
Befreiung von Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten Zuzahlungen: nicht mehr nur im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal 1 % ihres Bruttoeinkommens, sondern dauerhaft Härtefallklausel wird ersatzlos gestrichen: Auch die bisher befreiten Härtefälle wie Sozialhilfeempfänger etc. müssen nun bis zu 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnehmen als Eigenleistung zuzahlen Sonstiges: Entbindungsgeld und medizinisch nicht begründbare Sterilisation werden vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen Künstliche Befruchtung: nur 3 anstatt 4 Versuche werden erstattet. 50 % der Behandlungskosten sind selbst zu tragen; Altersgrenze zwischen 25 und 40 für Frauen beziehungsweise 50 bei Männern Erstattungen von Leistungen nur im EU-Ausland 2005 Zahn/Zahnersatz: Anstatt prozentualer Erstattung (50 % bis 65 % mit Bonusheft) befundbezogene Festzuschüsse ≙ Zuschuss orientiert sich an Standardtherapie, das heißt, an der einfachen und zweckmäßigen Lösung 2006 Arzneimittel: Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis mindestens 30 % unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses: Insulinanaloga zur Behandlung von Diabetes nur noch dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin Psychotherapie: Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses: Nutzen der Gesprächspsychotherapie ist für die Behandlung von psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - nicht belegt. Diese Behandlung kann auch künftig nicht als Leistung der GKV angewandt werden (nicht rechtskräftig) Akupunktur: Für die Behandlung der Spannungskopfschmerzen und der Migräne wird Akupunktur nicht als Kassenleistung anerkannt
2007 Arzneimittel: Verordnung spezieller, hochinnovativer Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten nur mit ärztlicher Zweitmeinung Nach Nutzenbewertung des Wirkstoffs Clopidogrel bei Gefäßkrankheiten beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss, dass Clopidogrel - bis auf wenige Ausnahmen - in bestimmten Therapien nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist Kassen können für abgegebene Medikamente, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen, wenn Einsparungen zu erwarten sind Praxis: Einstieg in das Verursacherprinzip im ambulanten Bereich: Leistungseinschränkungen bei „selbstverschuldeten“ Krankheiten (Folgeerkrankungen bei Tätowierungen; Piercing etc.) Krankenhaus: Einstieg in das Verursacherprinzip im stationären Bereich: Leistungseinschränkungen bei „selbstverschuldeten“ Krankheiten (Folgeerkrankungen bei Tätowierungen; Piercing etc.) Krankengeld: Kürzung, wenn Versicherte sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht induzierte Maßnahme (Tätowierungen etc.) zugezogen haben
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